§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Werbegemeinschaft Innenstadt e. V.“ (kurz „WGI“) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der gemeinsamen Interessen aller natürlichen und juristischen Personen, die an der Entwicklung und Unterhaltung von Marketingaktivitäten und die Zusammenführung und Verknüpfung aller Ressourcen der Personen und Firmen, die an allgemeinen Aktivitäten zur Förderung der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung der Innenstadt der Stadt Mülheim an der Ruhr interessiert sind.
    Der Verein kann sich zur Erfüllung des Vereinszwecks auch Dritter bedienen.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
    – Förderung und Kooperation mit der MST Mülheimer Stadtmarketing und Tourismus GmbH,
    – Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften mit wirtschaftlicher/kultureller
    Ausrichtung im Bereich der Innenstadt von Mülheim an der Ruhr.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder auf sonstige Weise begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt. Er ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.
  4. Der Vorstand kann auch den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es gegen Zweck und/oder Grundsätze des Vereins verstößt, die der Arbeit des Vereins abträglich sind; ferner, wenn es mit der Zahlung des Beitrages länger als 3 Monate über den Fälligkeitstermin hinaus in Rückstand ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich gegenüber dem Mitglied zu begründen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 4 Beiträge

  1. Zur Sicherung der Aktivitäten sind monatlich wiederkehrende Beiträge zu Beginn eines Monats zu zahlen. Der Vorstand kann auch andere Zahlungsrhythmen/-termine zulassen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrags; dabei können auch durch allgemeine Kriterien unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
  3. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.
  4. Der Vorstand kann auch Beiträge in Form von Sach-/Dienstleistungen zulassen. Über derartige Beiträge ist die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung zu informieren und deren Wertigkeit in Geld anzugeben. Der Vorstand ist auch berechtigt, Vereinbarungen über Förderbeiträge von Nichtmitgliedern zu treffen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vorstandes.
  2. Aufgaben der Mitgliedversammlung sind insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Genehmigung der Jahresrechnung,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Wahl von Rechnungsprüfern, soweit die Jahresrechnung nicht durch Angehörige der Berufe geprüft wird, die durch öffentliche Bestellung zur Buchprüfung berechtigt sind,
    6. die Behandlung von Beschwerden nach § 3 Abs. 2 und 5,
    7. die Festsetzung von Beiträgen, Beitragsordnungen,
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens jährlich stattzufinden. Soweit 1/3 der Mitglieder dies fordert, ist unter Einhaltung der üblichen Ladungsfristen jederzeit eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
    Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beratungen nennen und ist mit einer Frist von 14 Tagen vor der Sitzung bekannt zu geben. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Aufgabe der Einladungen bei der Post per Brief oder Fax und der Tag der Beschlussfassung nicht mitzurechnen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Versammlungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder gefasst, soweit keine anderen Regelungen ausdrücklich bestehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Auf Beschluss von ¼ der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  6. Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Dienstältesten und bei gleichem Dienstalter vom lebensältesten Mitglied des Vorstandes geleitet.
  7. Die Wahl der (des) Vorstands (-mitglieder) bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder. Ein Mitgliederbeschluss kann auch ohne Versammlung herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Sie sind natürliche Personen und werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder können einzelne Aufgaben einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen werden.
  4. Dem Vorstand ist die Erledigung aller Angelegenheiten übertragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, diejenige des Lebensältesten.
  6. Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Es sind aber auch schriftliche Beschlüsse, an denen die Mehrheit der Mitglieder mitwirken muss, zulässig. Soweit von allen Vorstandsmitgliedern ein Sitzungstermin nicht einvernehmlch festgelegt wird, ist eine Einladungsfrist von 1 Woche nach Mitteilung der Tagesordnung einzuhalten. Der Tag des Zugangs der Einladung und der Tag der Sitzung werden dabei nicht mitgezählt.
  7. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen kann der Vorstand Beisitzer berufen, die dem Vorstand nicht angehören.

§ 8 Protokolle

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen. Vorstandsprotokolle sind vom Vorsitzenden, Mitgliederversammlungsprotokolle vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen.

§ 9 Vertretung

Jedes Mitglied kann sich durch eine natürliche Person vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens 3 Mitglieder vertreten.

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugunsten einer kulturellen Veranstaltung innerhalb der Stadt Mülheim an der Ruhr zu verwenden. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Eingetragen beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Vereinsregister

Mülheim an der Ruhr, 27. 9. 2011

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